BUAG
Gliederung
ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 34c Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauIDKarte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauIDKarte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.
§ 34c BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 34c Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte
…§ 34c. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse…
Rückverweise