JudikaturVfGH

G219/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2022

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowie zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten in §34c Abs1 BUAG bzw der §§34, 34a, 34b, 34c und 34d BUAG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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