§ 33d Geltungsbereich
§ 33d Geltungsbereich — BUAG
§ 33d Geltungsbereich — BUAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
Inkrafttretungsdatum
01. April 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40232202
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: § 33d .) (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
1. zur Arbeitsleistung oder
2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden. Ein Beschäftiger mit Sitz außerhalb Österreichs gilt hinsichtlich der an ihn überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, als Arbeitgeber in Bezug auf die §§ 23, 23a und 33g.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.