LSD-BG
Gliederung
2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz
4. Abschnitt Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
§ 22a Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
(1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauIDKarte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauIDKarte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauIDKarte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
§ 22a LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 22a Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
…§ 22a. (1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall…
§ 28 Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
…Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder 5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID Karten nicht bereithält, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und…
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