BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz4. Abschnitt Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 22a

§ 22aBereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte

In Kraft seit 01. August 2026
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