JudikaturOGH

RS0127279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der §§ 33d ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.

b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten §§ 33d ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.

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