(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
1.Daten, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthalten sind;
2.die von Auftraggebern nach § 367 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder nach § 110 Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, zu Baustellen zu meldenden Daten;
3. die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten;
3a. folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;
4. folgende freiwillig von Auftraggebern gemeldete Daten
a) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
b) Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
c) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
d) Kennzahl des Auftrages;
5. freiwillig im BauIDSystem erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;
6. folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat, Auftraggeber, sofern sie die in Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
1. Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
2. Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
3. Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
4. festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
(3) Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu. Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen.
(4) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.
§ 31a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 31a Baustellendatenbank
…§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet…
Art. 2 § 6 BauKG · BauKG · Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Art. 2 § 6 Vorankündigung
…und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. (2a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden. (3) Die…
§ 110 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 110 Meldepflichten bei Baukonzessionen
…Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank ( § 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG , BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen: 1. Name und Anschrift des Konzessionärs, 2. Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der…
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