(1) Der Ruhegenuss beträgt
1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 6 Berechnung des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt 1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%, b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und…
§ 18j Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
…1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003 1. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)
…Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz. (2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch…
§ 18f
…der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. (4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen. (5) Die in den Abs. 3 und 4…