Nach § 5 Abs 7 BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil § 6 BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.
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