BThPG
Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 5 Ruhegenußermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ermittelt.
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