JudikaturOGH

9ObA114/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.719,20 EUR brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 31.140 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2008, GZ 7 Ra 52/06b-27, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. September 2005, GZ 10 Cga 189/03s-15, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht führt die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision aus, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des § 5 Abs 2 BThPG idF BGBl I 123/1998, zu kürzen sei und dass der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) zu dieser als erheblich bezeichneten Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen habe.

Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, hat der Oberste Gerichtshof in seinem in dieser Arbeitsrechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) die Frage der aufgrund der Übergangsbestimmung unterbleibenden Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Abschläge bei Inanspruchnahme des zeitlichen Ruhestands vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Pensionsalters auch unter dem Aspekt des § 5 BThPG behandelt. Er hat dargelegt (S 21 ff der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z), dass dem Gesetzgeber der Übergangsbestimmung des § 18h Abs 3 BThPG, BGBl 86/2001, der gravierende Eingriff des Jahres 1996, als man einerseits die Abschläge von der Pensionsbemessungsgrundlage einführte und andererseits die bis dahin bezahlten höheren Pensionsbeiträge beibehalten hatte, bewusst war. Somit stellt sich die Übergangsbestimmung als Sanierung des verfassungsrechtlich bedenklichen Zustands dar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangsbestimmung müsse daher zu dem Schluss führen, dass unter den „erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung" nicht nur der erworbene Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, sondern auch deren nicht durch Abschläge gekürzte Höhe zum Stichtag 30. 9. 2000 zu verstehen sei. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof in seine Überlegungen einbezogenen Bestimmung des § 5 Abs 2 BThPG in der von der Revisionswerberin zitierten Fassung BGBl 123/1998 (wiedergegeben aus S 13 der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z). Die allgemein für Bundestheaterbedienstete geltende, im Zeitpunkt des Erlasses der Übergangsbestimmung noch in Geltung gestandene Norm, schließt - entgegen der offenbar von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - eine Ausnahmebestimmung für Bläser aus den im Aufhebungsbeschluss ausführlich dargelegten Gründen nicht aus. Schließlich kann auch dem Wortlaut der Übergangsbestimmung, wonach die Höhe der „bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt", nicht entnommen werden, dass das nach diesem Stichtag liegende Ereignis des Pensionsantritts auf die „gewahrte" Anwartschaft rückwirken könne.

Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht gelöste, Rechtsfrage bringt die Revisionswerberin daher nicht zur Darstellung.

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