§ 17 Allgemeine Pensionsvorschriften.
In Kraft seit 01. September 1958
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Gliederung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 17 Allgemeine Pensionsvorschriften.
Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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