RS0053162 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 BThPG ist ausdehnend auszulegen; sie erfaßt auch im Verordnungsweg erlassene pensionsrechtliche Vorschriften und darüber hinaus jede allgemeine, für Bundesbeamte erlassene pensionsrechtliche Regelung, gleichgültig, ob sie normativen Charakter hat oder bloß eine Verwaltungsanordnung oder Mitteilung über eine Verwaltungsübung enthält (Hier: Rundschreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 28.04.1954, Z 31000 - 23/54, AÖFV Nr 103, betreffend die Pension für Witwen aus "Doppelehen" von Bundesbeamten).