BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 25 Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
§ 25 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 25 Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
…§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. (2) Der Bund hat an den…
§ 264 Schlußbestimmung zu Art. 10 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998
… 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § …
§ 241 Vollziehung des Bundesgesetzes
…§ 241. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) hinsichtlich der Bestimmung des § 25 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; b) hinsichtlich der §§ 30, 31, 31a in…
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