9ObA112/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) M***** S*****, Hausfrau, ***** 2.) A***** S*****, Kindergärtnerin, ***** 3.) C***** D*****, Student, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 422.565,26 S netto und 101.250 S brutto je sA (Streitwert im Revisionsverfahren 384.872,40 S netto und 58.905 S brutto je sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Februar 1993, GZ 34 Ra 135/92-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Jänner 1991, GZ 20 Cga 5001/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 20.360,52 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.393,42 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Einantwortungsurkunde vom 7.November 1990 wurde der Nachlaß des am 11.Oktober 1988 verstorbenen Dr.Jost D***** (im folgenden kurz: der Ruhegenußberechtigte) den Klägern zu je einem Drittel eingeantwortet (3 A 496/88-91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien). Die Rechtsnachfolge ist durch die Vorlage der Einantwortungsurkunde im Revisionsverfahren nachgewiesen. Die durch die Erbeneigenschaft begründete Gesamtrechtsnachfolge umfaßt auch die Rechtsnachfolge im Prozeßrechtsverhältnis. Besonderer Beweisaufnahmen hiezu bedurfte es nicht. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Daß der Ruhegenußberechtigte in den Jahren 1986 bis 1988 kein die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 lit c ASVG) übersteigendes Einkommen bezog, stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Soweit sie jedoch geltend macht, daß das Einkommen im Jahr 1985 diese Grenze überschritten habe, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß der Ruhegenußberechtigte in diesem Jahr lediglich ein Einkommen aus einem land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb in der Höhe von monatlich 1.841 S erzielt hat und ein Einkommen aus einem Gewerbebetrieb nicht vorlag. Diese Feststellungen blieben im Berufungsverfahren unangefochten. Die Wiedergabe einer vom Erstgericht getroffenen, unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht kann aber keine Aktenwidrigkeit begründen.
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, das zum Teil auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses im ersten Rechtsgang Bezug nahm, ist richtig, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Ruhegenußberechtigte hat auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen. Soweit die Revisionswerberin dies in Zweifel zieht, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab und führt das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Die Voraussetzungen, die § 253 b Abs 2 ASVG für den Wegfall der vorzeitigen Alterspension normiert, lagen daher nicht vor. Bezüglich der Höhe des dabei zu berücksichtigenden Einkommens ist von der Einkommensermittlung für Zwecke der Einkommensteuer auszugehen. Dies entspricht u.a. der Regelung des § 25 GSVG, der das für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigende Einkommen unter Bezugnahme auf die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten definiert. Knüpft der Gesetzgeber in Sozialversicherungsgesetzen an den Bezug eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Rechtsfolgen, ohne diesen Einkommensbegriff anders als in § 25 Abs 1 BSVG zu umschreiben, so ist anzunehmen, daß er ihn an anderer Stelle in gleicher Weise verstanden wissen will. Gemäß § 25 Abs 2 GSVG sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen den für die Bemessung der Einkommensteuer zu berücksichtigenden Einkünften lediglich auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallende Beträge zuzurechnen. Dafür, daß solche Beträge für Zwecke der Einkommensteuer berücksichtigt worden wären, fehlt jeder Anhaltspunkt; dies wäre auch bei einem Rechtsanwalt, der eine Kanzlei eben erst eröffnet hat, höchst unwahrscheinlich. Auch die Revision moniert in diesem Zusammenhang nur in allgemeiner Form, daß steuerlich berücksichtigte Betriebsausgaben bei Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu bleiben hätten. Daß aber das Einkommen des Ruhegenußberechtigten allenfalls nur unter Berücksichtigung der in § 25 Abs 2 GSVG nicht genannten steuerlichen Abschreibungen den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschritten hat, ändert nichts daran, daß für die Frage des Wegfalls der vorzeitigen Alterspension von dem dem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegenden Einkommen auszugehen ist.
Die Firmenpension ist nach den Richtlinien als Zuschuß zur Pension aus der Sozialversicherung konzipiert. Nach Punkt II der Richtlinien hat ihre Gewährung den Anspruch auf eine Sozialversicherungspension zur Voraussetzung. Gemäß Punkt VII ruht der Ruhegenuß, wenn der Dienstnehmer aufgrund einer seitens der Gesellschaft allenfalls freiwillig auf deren Kosten abgeschlossenen Unfall- oder Haftpflichtversicherung eine Rente für gänzliche oder teilweise Invalidität bezieht, für die Dauer und bis zur Höhe dieser Rente. Andere Ruhensgründe sind in den Richtlinien nicht vorgesehen. Ob das Ruhen der Pension aus der Sozialversicherung oder der Wegfall dieser Pension gemäß § 253 b Abs 2 ASVG einen Grund für das Ruhen der Firmenpension bilden, kann unerörtert bleiben, weil die Voraussetzungen für den Bezug der Pension aus der Sozialversicherung in ungekürzter Höhe im Hinblick auf das geringfügige Einkommen des Ruhegenußberechtigten während des ganzen strittigen Zeitraumes gegeben waren. Der Meldepflicht können aber nur Umstände unterliegen, die auf den Bezug des Ruhegenusses von Einfluß sind. Daß der Ruhegenußberechtigte die Aufnahme einer Tätigkeit nicht meldete, aus der er nicht einmal ein die Gefingfügigkeitsgrenze des ASVG übersteigendes Einkommen bezog und die daher weder den Bezug der Pension aus der Sozialversicherung noch den Anspruch auf die Firmenpension beeinflussen konnte, ist kein Grund für die Einstellung der Firmenpension.
Auch der Umstand, daß der Ruhegenußberechtigte im Rahmen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft Firmenangehörigen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte beistand, konnte nach den Richtlinien seinen Anspruch auf die Firmenpension nicht berühren.