BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis§ 169

§ 169Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

In Kraft seit 01. Juli 1996
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