BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis§ 167

§ 167Überweisungsbetrag

In Kraft seit 01. Januar 2013
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