G21/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art140 B VG Abs1 letzter Satz, begehrt die Antragstellerin, in §313 Abs2 ASVG, BGBl 189/1955 idF des SRÄG 2010, die Wortfolge "ab dem 61. Kalendermonat", in eventu §313 Abs2 ASVG, BGBl 189/1995 idF des SRÄG2010, zur Gänze, in eventu §313 Abs2 und §653 Abs4 ASVG, BGBl 189/1995 idF des SRÄG2010, zur Gänze, in eventu in §653 Abs4 ASVG, BGBl 189/1995 idF des SRÄG2010, die Wortfolge "wenn 1. der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kund machung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und 2. diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 er klärt." als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Begründend führt die Antragstellerin dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
2.1. Sie sei am 1. März 1958 geboren und seit August 1973 durchgehend, teils in pensionsversicherungspflichtigen, teils in öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnissen beschäftigt. Zuletzt und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung befände sich die Antragstellerin in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen und damit pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Mit Schreiben vom 27. August 2010 habe die Pensionsversicherungsanstalt der Antragstellerin mit geteilt, dass sie unter der Annahme der Rückzahlung des Erstattungsbetrages, den sie anlässlich ihrer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstver hältnis erhalten habe, der Rückzahlung des von der Pensionsversicherungsanstalt an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung geleisteten Über weisungsbetrages durch diese Dienststelle, der Leistung eines Überweisungsbetrages für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurück gelegten Beschäftigungszeiten und des Erwerbs von Beitragsmonaten oder gleichgestellten Versicherungsmonaten nach dem ASVG von 1/2011 bis 7/2013 die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §253b ASVG frühestens zum Stichtag 1. August 2013 erfülle.
2.2. In ihrem Antrag behauptet die Antragstellerin, seit der Einbeziehung der Geburtenjahrgänge 1956 – 1958 in die Übergangsregelung des §607 Abs12 ASVG mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl I 129, geplant zu haben, von der Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension bei langer Ver sicherungsdauer Gebrauch zu machen. Durch die Einführung einer fünfjährigen Wartefrist für die Leistungswirksamkeit von Versicherungsmonaten nach dem Austritt aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 62, sei der Antragstellerin diese Möglichkeit plötzlich und ohne ausreichende Übergangsfrist genommen worden. Diese Regelung verstoße gegen den Vertrauensschutz, sei unsachlich und diskriminierend und daher gleichheitswidrig. Darüber hinaus werde ihr ein bestehender Pensionsanspruch für mehrere Jahre vorenthalten, was einen Ver stoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums iSv Art1 1. ZPEMRK darstelle.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sowohl die Zulässig keit als auch die Begründetheit des Antrages bestreitet und die Zurückweisung des Antrages beantragt. In eventu beantragt die Bundesregierung auszusprechen, dass §313 Abs2 und §653 Abs4 des Allgemeinen Sozialver sicherungsgesetzes – ASVG, BGBl 189/1955, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010, BGBl I 62, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
II. Rechtslage
1. §607 Abs12 ASVG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 lautet wie folgt:
"(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der §§108h Abs1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z3 und 284b (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von §253b Abs1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt §231 Z1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§116a oder 116b GSVG oder §§107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§227 Abs1 Z3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach §227a oder nach §228a decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§227 Abs1 Z7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §116 Abs1 Z3 GSVG oder §107 Abs1 Z3 BSVG);
- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§227 Abs1 Z6),
- Ersatzmonate nach §116 Abs1 Z1 GSVG und nach §107 Abs1 Z1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindest beitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird.
§261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 71/2003 ist – ab weichend von Abs15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs15 zweiter und dritter Satz sind an zuwenden. §261 Abs4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraus setzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§253b Abs1 Z4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist §261 Abs4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Ver sicherungsdauer tritt; Abs11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen."
1.1. Diese Übergangsregelung erlaubt es den Angehörigen bestimmter Geburten jahrgänge weiterhin vor Erreichen des Regelpensionsalters in Alterspension zu gehen, wenn sie die maßgebliche Anzahl von Beitragsmonaten erreicht haben.
2. §311 Abs1 ASVG idF BGBl I 62/2010 lautet:
"§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensions versicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstver hältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs) genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienst geber, soweit in den nachstehenden Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensions versicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zu ständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß §100 Abs1 Z5 des Richter- und Staatsanwalt schafts dienstgesetzes, BGBl Nr 305/1961, aus seinem Bundes dienstverhältnis ausscheidet."
3. Die Rechtswirkungen, die sich aus der Leistung dieser Überweisungsbeträge für die Versicherten ergeben sind in §313 ASVG geregelt. Bis zu seiner Novellierung im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010, BGBl I 62, lautete die Bestimmung idF BGBl 201/1996 wie folgt:
"§313. Die in den an einen Versicherungsträger nach §311 dieses Bundes gesetzes, nach §175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach §167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie die in den aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundes gesetzes berücksichtigt worden waren."
4. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 62, wurde §313 ASVG wie folgt neu gefasst (die angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorge hoben).
"§313. (1) Volle Monate, die berücksichtigt sind
1. in den an einen Versicherungsträger nach §311 dieses Bundesgesetzes oder nach §175 GSVG oder nach §167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Über weisungsbeträgen sowie
2. in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstver hältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,
gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.
(2) Versicherungsmonate nach Abs1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach §4 Abs2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbs unfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach §4 Abs2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."
4.1. Folge dieser Novellierung war, dass nach dem Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jene Versicherungsmonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, nicht mehr sofort als Beitragsmonate wirksam wurden, sondern erst nach fünf Jahren oder spätestens ab Erreichen des Korridorpensionsalters von 62 Jahren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die große finanzielle Belastung für das Versicherungssystem nach dem ASVG, die sich daraus ergeben konnte, dass Personen kurz vor Erreichen des 55. bzw. 60. Lebensjahres von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in das ASVG-System wechselten, abzuwenden. In den EB zur RV 785 BlgNR 24. GP 7 und 13 ist dazu ausgeführt:
"Da sich bei einem Wechsel einer größeren Anzahl von Beamtinnen und Beamten in das ASVG System eine einseitige, nachhaltige und negative finanzielle Belastung der ASVG Versichertengemeinschaft ergäbe (zumal durch den Überweisungsbetrag bei einem durchschnittlichen Leistungsbezug von 22 Jahren lediglich die Bruttopensionsleistungen für drei bis fünf Jahre bedeckt werden; siehe dazu die Ausführungen in den Finanziellen Erläuterungen), regt die Pensionsversicherungsanstalt eine dahingehende Gesetzesänderung an, die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungs freien Dienstverhältnis zuzulassen."
"Wie viele Personen bei unveränderter Rechtslage tatsächlich in das ASVG-System wechseln würden, um eine Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, kann empirisch nicht ermittelt werden. Bei der Gemeinde Wien wird die Anzahl auf ca. 3 500 bis 6 000 Personen geschätzt. Auf der Grund lage dieser Schätzungen würde sich eine Gesamtanzahl für alle Bundes-, Landes- und Gemeindebeamtinnen und –beamte von 8 800 bis 15 000 ergeben. Bei 40 Jahren im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis hätte der öffent lich rechtliche Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zwischen 12 307,20 € und 138 096 € zu zahlen. Bei Annahme eines Gesamtpensionsbezuges von 25 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern (Durchschnitt: 22 Jahre) können mit den genannten Überweisungsbeträgen die Bruttopensionsleistungen (ohne Pensions erhöhungen und Krankenversicherungsbeiträge) für drei bis fünf Jahre bedeckt werden.
Durch die vorgeschlagene Änderung des §313 ASVG kann somit eine nachhaltige finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Pensionsversicherung durch den pensionsnahen Wechsel aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in das ASVG System weitgehend ausgeschlossen werden."
5. Mit Rücksicht auf jene Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung bereits ihren Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erklärt hatten, um in den Genuss der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungs dauer zu kommen, wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 in §653 Abs4 ASVG eine Übergangsbestimmung aufgenommen, die wie folgt lautet (die angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
"(4) §313 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
1. der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und
2. diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 erklärt."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Ver fassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
1.1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antrag steller behauptet, unmittelbar durch das angefoch tene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Be scheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
1.1.2. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungs befugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechts sphäre des Antragstellers un mittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschütz ten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
1.2. Die Antragstellerin behauptet dadurch unmittelbar in ihrer Rechten verletzt zu sein, dass es ihr durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, durch Wechsel von ihrem bisherigen Beamtendienstverhältnis in ein zivilrechtliches Dienstverhältnis, die ihr bis zur Gesetzesänderung offen stehende Möglichkeit der Pensionsregelung für Langzeitversicherte (dh. das niedrigere Pensionsantrittsalter ab dem 55. Lebensjahr anstelle des deutlich höheren Korridorpensionantrittsalters ab dem 62. Lebensjahr im öffentlichen Dienst) zu nutzen. Die Antragstellerin behauptet hingegen nicht, dass sie durch die ange fochtenen Regelungen in ihrer derzeitigen Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bedienstete nachteilig betroffen sei. Es ist vielmehr offenkundig, dass die ange fochtenen Bestimmungen erst dann, wenn die Antragstellerin aus ihrem derzeitigen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Pensionsleistung austreten würde und es zu einer Überweisung der Ruhegenusszeiten in das System des ASVG gemäß §311 ASVG käme, für sie wirksam würden. Diese maßgebliche Disposition, die erst zur Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führen würde, hat die Antragstellerin aber nicht vorgenommen. Der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre fehlt es also an der Unmittelbarkeit; diese stellt eine bloß potentielle Beeinträchtigung dar, die nicht ausreicht, um die Antragslegitimation der Antragstellerin nach Art140 B VG zu begründen (vgl. VfSlg 16.802/2003).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
Die Antragstellerin ist durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen und ist damit nicht zur Anfechtung legitimiert.
Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.