BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis§ 165

§ 165Fälligkeit des Überweisungsbetrages

In Kraft seit 01. Januar 2004
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