BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 168 Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 168 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 168 Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
…§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung…
§ 167 Überweisungsbetrag
… 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 168 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung…
§ 284 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002 (26. Novelle)
…2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002; 3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002; 3a. mit 1. Jänner 2006 die §§ 85 Abs…
§ 231 Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
§ 231. Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des § 164 Abs. 7 nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesg…
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