(1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 161) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 150a Maßnahmen der Rehabilitation
…1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des §…
§ 153 Berufliche Maßnahmen
…beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 150 Abs. 3) zu erwarten ist; 2. die Gewährung von Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; 3. die Hilfe zur…
§ 124 Begriff der Erwerbsunfähigkeit
…vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. (3) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig…
§ 123 Erwerbsunfähigkeitspension
…Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen. (3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 150 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn 1. durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde; 2…