JudikaturOGH

RS0086009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1987

Wird ein Versicherter nach Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 150 Abs 1 BSVG (hier: eines Darlehens) während der Laufzeit des Darlehens (auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte) dauernd erwerbsunfähig, dann ist die Rehabilitation gescheitert. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen.

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