BundesrechtBundesgesetzeBauern-SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenAbschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten§ 149q

§ 149q Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

In Kraft seit 20. Juli 2024
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