BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 149t Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
§ 149t BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149t Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
…§ 149t. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene…
§ 148a Leistungen
…eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen ( § 149n ); b) Hinterbliebenenrenten ( §§ 149o bis 149t ).…
§ 54 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten ( §§ 149d bis 149f und 149l ) und der Hinterbliebenenrenten ( §§ 149o bis 149t ), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe…
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