(1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140) und den gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141) andererseits.
(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 140 Abs. 4 lit. h und 141 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.
(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende, sich im Inland rechtmäßig aufhaltende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.
(5) Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.
(6) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß § 141 jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
2. Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.
3. Die Summe gemäß Z 1 und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß § 142 anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß § 140 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 144 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
(1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140) und den gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141) andererseits. (2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzuste…
§ 388 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022
…7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.…
§ 146 Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes
…dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 144 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Versicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. (3) Die Träger der Sozialhilfe…
§ 373 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
…von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird…