JudikaturOGH

RS0104908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2000

Während es sich bei § 144 Abs 2 Satz 2 und 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 2 Satz 2 und 3 ASVG und § 153 Abs 2 Satz 2 und 3 GSVG) um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die den Anfall der Ausgleichszulage regeln, ist § 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) eine formalrechtliche Norm, der die Neufeststellung anordnet, wenn sich die für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebende Sachlage und Rechtslage ändert. Die im Absatz 3 angeordnete amtswegige Neufeststellung bezieht sich nur auf bereits zuerkannte (laufende) Ausgleichszulagen.

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