§ 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von amtswegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt.
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