BSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 24e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1.für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a.für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
§ 24e BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 24e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
…§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen 1. für…
§ 109 Unwirksame Beiträge
…als dem Versicherten selbst obliegt; h) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen; i) auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.…
§ 329 Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
… Dezember 2010 § 150 Abs. 2; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012) (3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt…
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