(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
Rückverweise
BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 1 Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen
…zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (§ 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002). Die Übertragung ins Eigentum des Bundes erfolgt entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und…
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 15 Inhalt
…1) Die Mautordnung hat zu enthalten: 1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999…
§ 38 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10…
§ 33 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen…
§ 7 Mautentrichtung
…1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu…