(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
§ 1 BStMG · BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 1 Mautstrecken
…1. Teil Mautpflicht auf Bundesstraßen Mautstrecken § 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten. (2) Der Bundesminister für Innovation…
§ 15 Inhalt
…Inhalt § 15. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten: 1. allgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999…
§ 38 Vollziehung
…Vollziehung § 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10…
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