(1) Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
4. zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder
5. zu Park Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.
Rückverweise
BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 34 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften
… September 1971 in Kraft. (2) Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft. (3) Die §§ 2, 3, 4, 7…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 63/1983, zu den §§ 4, 9 und 20a, BGBl. Nr. 286/1971)
…1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung, behalten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG 1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz geändert hat. 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich Artikel…
§ 2 Einteilung der Bundesstraßen
…1) Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen…
§ 34b Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
…Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle…
Auflassung eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße
Art. 1
…20.06.1992 Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße, welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße trägt, wird…