JudikaturVfGH

B20/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1973

Keine Bedenken gegen die auf Grund des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassene Verordnung, BGBl. 319/1972. In der Vorschrift des § 33 Abs. 5 BStG 1971 liegt kein Verbot, Teile der bestehenden Bundesstraße B auf eine neue Trasse umzulegen, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllt, sondern von § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. erfaßt wird. Dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 leg. cit. ist ein solches Verbot nicht zu entnehmen. Das Verbot hätte zur Folge, daß bis zur Verwirklichung der Bundesstraße S Umlegungen auf eine B-Trasse auch dann nicht vorgenommen werden dürfen, wenn es der Verkehr erfordert. Zweck des § 33 Abs. 5 BStG 1971 ist es aber, dem Verkehr solange eine seinen Erfordernissen entsprechende B-Trasse zur Verfügung zu stellen, bis die neue S-Trasse, die flächenmäßig mit der B-Trasse in keinem Zusammenhang zu stehen braucht, verwirklicht werden kann. Die Bedachtnahme auf diesen Zweck verbietet es, die Gesetzesstelle dahingehend auszulegen, daß sie das in Rede stehende Verbot enthält. Für die Umlegung eines Teiles einer Bundesstraße B, der ihre Qualität kraft der Vorschrift des § 33 Abs. 5 leg. cit. zukommt, auch ein neues Straßenstück, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. erfüllt, sondern unter die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. fällt, gilt also die Regelung des § 4 leg. cit. ebenso uneingeschränkt wie für eine im Verzeichnis 3 zum BStG 1971 enthaltene Bundesstraße B. Daher keine Bedenken im Hinblick auf § 33 Abs. 5 leg. cit.

Der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} entsprechend muß eine Verordnung über den Straßenverlauf diesen so eindeutig determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Enteignungsbehörde daran zu messen.

Der hier maßgebliche Teil der Verordnung beschreibt offenkundig ein Straßenstück, das im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung - mit Ausnahme einer durch die Flächen des Bf. bedingten Lücke - bereits vom Bund in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Natur fertiggestellt war. Der Verordnung ist daher ein Inhalt beizumessen, gemäß dem die Trasse im umschriebenen Bereich auf dem in der Natur bereits vorhandenen Straßenkörper verläuft. Das Gesetz hat keinen Inhalt, der es verbietet, den Verlauf einer Bundesstraße so zu bestimmen, daß er mit dem Verlauf einer vom Bund bereits in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis hergestellten Straße zusammenfällt. Daher keine Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.

Es handelt sich um eine Umlegung. Die Änderung des Verlaufes einer bestehenden Bundesstraße in einem Teilstück ist nämlich eine Umlegung i. S. des § 4 BStG 1971. Die Umlegung entspricht den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges für den Durchzugsverkehr i. S. des § 4 Abs. 1 BStG 1971. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß es für erforderlich angesehen wird, den Durchzugsverkehr im Stadtinneren zu vermindern.

Es sind keine Umstände erkennbar, die darauf hindeuten, daß dieses Erfordernis nicht gegeben ist. Daß die neue Trasse dem umschriebenen Erfordernis des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung der Straße entspricht, ist offenkundig. Daran ändert der Hinweis des Bf. auf die Funktion der alten Trasse für den innerstädtischen Verkehr nichts.

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