(1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
1. die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
4. die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Rückverweise
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 20 Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit
…oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen. Einem Rechtsmittel gegen die Abberufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (6) Der Stiftungs- oder Fondsvorstand von Stiftungen…
§ 19 Stiftungs- oder Fondsprüfer
…Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer 1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und 2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13) zu bestellen. (4) Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder…
§ 18 Rechnungsprüfer
…die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer 1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und 2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13) zu bestellen. (3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897…
§ 8 Zulässigkeit der Errichtung
…Gründer nichts anderes bestimmt hat. (2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.…