(1) Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen.
(2) Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen.
(3) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses den Stiftungs- oder Fondsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, ist der Stiftungs- oder Fondsprüfer
1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
zu bestellen.
(4) Im Falle des Abs. 3 Z 2 darf der Stiftungs- oder Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten, aus dem der Stiftungs- oder Fondsprüfer zu bestellen ist.
(5) Zum Stiftungs- oder Fondsprüfer dürfen nur
1. Wirtschaftsprüfer oder
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
3. Revisoren im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,
bestellt werden, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 271 UGB vorliegt. Die Stiftungs- oder Fondsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 UGB.
(6) Als Stiftungs- oder Fondsprüfer ausgeschlossen ist, wer einen Bestätigungsvermerk gemäß § 20 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung oder des Fonds bereits in fünf Fällen gezeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
§ 12 ISBG · ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 12 Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
…1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen. (2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den…
§ 19 BStFG 2015 · BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 19 Stiftungs- oder Fondsprüfer
(1) Die Gründer können einen Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellen. (2) Stiftungen und Fonds, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben oder Ausschüttungen jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen, haben mindestens einen Stiftungs- oder Fondsprüfer zu best…
§ 16 Allgemeines
…des Fonds sind insbesondere: 1. der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17), 2. die Rechnungsprüfer (§ 18), 3. der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und 4. das Aufsichtsorgan (§ 21).…
§ 7 Gründungserklärung
…natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), 12. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19), 13. sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder…
§ 13 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators
…erfüllt sind oder 3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder 4. die Bestellung eines Aufsichtsorgans…