(1) Wenn
1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
zu bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
Rückverweise
BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 16 Allgemeines
…Organe der Stiftung oder des Fonds sind insbesondere: 1. der Stiftungs- oder Fondsvorstand (§ 17), 2. die Rechnungsprüfer (§ 18), 3. der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19) und 4. das Aufsichtsorgan (§ 21).…
§ 32 Inkrafttreten
…§ 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3…
§ 7 Gründungserklärung
…d) bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie e) der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift für jeden Rechnungsprüfer (§ 18), 10. Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18), 11. sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs…
§ 13 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators
…Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder 3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet…