(1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,
2. den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,
3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
Rückverweise
BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 9 Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
(1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdi…
§ 7 Aufsichtsrat
…des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft; 2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9; 3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft; 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft; 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung…
§ 10 Zuschuß, Leistungsmodell
…1) Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt…