§ 1 Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung — BSchEG
(1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:
Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,
Erdbaubetriebe,
Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,
Feuerungstechnische Baubetriebe,
Demolierungsbetriebe,
Zimmereibetriebe,
Gipserbetriebe,
Dachdeckerbetriebe,
Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,,
Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,
Brunnenmeisterbetriebe.
(2) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
(3) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.
§ 1 BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 1 Allgemeine Bestimmungen zur Schlechtwetterentschädigung
…1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der…
§ 2
…die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; f) die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind; g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung…
§ 19 Inkrafttreten
…1) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in…
§ 2a
…Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl…
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