§ 2 — BSchEG
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;
b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;
c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;
d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
e) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
f) die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
h) die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.
§ 19 BSchEG · BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 19 Inkrafttreten
…in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen. (2) § 1 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998…
§ 12
…gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). (2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den…
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