(1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2011)
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann
1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).
Rückverweise
BRPG · Berufsreifeprüfungsgesetz
§ 3 Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
…derselben; 2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung; 3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule; 4. Fachbereich: eine…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (3) § 1 Abs…
§ 4 Zulassung zur Berufsreifeprüfung
…persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000) 3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird, 4. Angaben…
§ 6 Durchführung der Prüfung
…angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten…
Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
§ 16 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
…1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfugsgesetzes (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der…
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
§ 31 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfunganlässlich der Lehrabschlussprüfung
…1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der…