Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten" in §2 Z5 der V des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl II 268/2000 idF BGBl II 218/2016 (BRP-Ersatz-V).
Nach dem bereinigten Wortlaut würde gemäß §2 Z5 BRP-Ersatz-V die Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BerufsreifeprüfungsG (BRPG) für Personen entfallen, die eine "erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde", abgelegt haben. Die Aufhebung würde also dazu führen, dass jede erfolgreiche Abschlussprüfung an einer vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, zum Entfall der Prüfung gemäß §3 Abs1 Z4 BRPG führt. Dies würde aber den Vorgaben, die §3 Abs2 BRPG dem Verordnungsgeber macht, nicht entsprechen. Weder wäre die geforderte Gleichwertigkeit der abgelegten Abschlussprüfungen Voraussetzung für den Entfall gemäß §3 Abs2 BRPG, noch wäre der Voraussetzung Genüge getan, dass jene Abschlussprüfungen, die zum Entfall führen, "festzulegen" sind, dh "abschließend genannt" werden sollen.
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