(1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.
Rückverweise
BPV-Elektrotechnik · Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
§ 6 Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
(1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt. (2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im …
§ 8 Ausnahmebewilligungen
…begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 NspGV…
§ 7 Übergangsbestimmungen
…dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen…