(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992) zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.
(2) Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975.
Rückverweise
BPV-Elektrotechnik · Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
§ 2 Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen
…1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992) zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1…
§ 5 Elektrobuch
…Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen, 2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen, 3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2…
§ 3 Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft
…1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist…