§ 22
In Kraft seit 25. Februar 1971
Up-to-date
§ 22 — BPräsWG
Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden