§ 10b — BPräsWG
(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2) Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
§ 10a BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 10a Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
…Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1 oder in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2) auszuhändigen Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur…
§ 10 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
…Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). (3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 1, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann…
§ 5a Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
…Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den in Abs. 6 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde…
§ 13 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
…Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel…
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