(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2) Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.
§ 10a BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 10a
…Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags ( § 5a Abs. 6 ) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert ( § 10b Abs. 1 oder in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2 ) auszuhändigen Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur…
§ 10
…Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). (3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 1 , im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2 , zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann…
§ 5a
…Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein Wahlkuvert ( § 10b Abs. 1 ) auszufolgen. Letztere sind in den in Abs. 6 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde…
§ 13
…Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. (3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel…
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