(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
(3) Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.
Rückverweise
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 45
…1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei…
§ 31 Bewertungsregeln
…Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 22 Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, steht dem Vorliegen einer festen Laufzeit nicht entgegen. Für die direkt oder indirekt…