(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 11 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017)
Art. 1 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 30, 31, 40, 44, 45 und 45a , BGBl. I Nr. 100/2002) Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 25, 44 und 45 , BGBl. I Nr. 100/2002) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. die Richtlinie 2014/65/EU über…
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