BMSVG
Gliederung
1. Teil Mitarbeitervorsorge
3. Abschnitt Auswahl und Wechsel der BV-Kasse
§ 12 Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die BV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der BV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der BV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BV-Kasse hat binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue BV-Kasse zu überweisen.
(4) § 9 Abs. 1 und 2 ist auf einen Wechsel der BV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Arbeitgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Arbeitnehmer erfolgt, anzuwenden.
§ 12 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 12 Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse
…§ 12. (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die BV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der…
§ 24 Garantie
…Abfertigungsbeiträge zuzüglich 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie 3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge. (2) Die BV-Kasse…
§ 53 Beitrittsvertrag
…1 verrechnen darf. (4) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3 .…
§ 27a Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber
…erfolgen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016) (8) Für den Beitrittsvertrag nach Abs. 6 gelten § 12 Abs. 2 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für…
§ 82a K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 82a § 82a Abfertigung, Anwendung des BMSVG
…bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ( MSchG ) oder dem Väter-Karenzgesetz ( VKG ) in § 14 Abs. 2 Z…
§ 33c BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 33c Wirkungsbereich
…33a das BMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Betrieblichen Vorsorgekasse für…
§ 101 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 101 § 101 Abfertigung
…bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ( MSchG ) oder dem Väter-Karenzgesetz ( VKG ) in § 14 Abs. 2 Z…
Rückverweise