(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern.
(2) Wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.
(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
1. wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt Österreich mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.
Rückverweise
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 12 Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vo…
§ 11 Begriff
…16 und 22 befördert wird. (2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in…
§ 3 Steuersätze
…der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier, 1. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH, 2. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH, 3. bei einer…
§ 6 Bierverwendungsbetriebe
…Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet. (4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe…