(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
Rückverweise
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 6 Bierverwendungsbetriebe
(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde. (2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für…
§ 4 Steuerbefreiungen
…fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder d) zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb); 2. Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 11 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird; 3…
§ 15 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
…registrierten Versendern (§ 18) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in Steuerlager oder 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 6 Abs. 2 bewilligt wurde, oder 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen…
§ 24
…in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang. (2) Die Bestimmungen der §§ 6, 11 bis 23, 25 Abs. 2 bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht Unionsware…