(1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.
Diese müssen:
1. über eine Niederlassung in Österreich verfügen,
2. über die für die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen notwendige technische und finanzielle Ausstattung verfügen und
3. auch sonst geeignet sein, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen in Betracht kommenden Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der Luftverkehrsdienstleistungen, zu erfüllen.
(3) Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.
(4) Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn:
1. das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, oder
2. mit der Ausübung der Luftverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Luftverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
3. wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 15 oder 16, erforderlich ist.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 11 Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen
(1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovati…
§ 12 Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht
…nicht entgegenstehen. (2) Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in…
§ 13 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr
… 138 vom 30.04.2004 S. 1, entsprechenden Versicherungen, 3. im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) dartun, und 4. für Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 für vom Emissionszertifikategesetz – EZG, BGBl. I Nr. 46/2004…
§ 6 Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten
…Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder 4. nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 vorliegen.…