§ 1 Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
3. Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung).
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