BFA-VG
Gliederung
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
§ 55 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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